Wird eine Geldstrafe verhängt, muss der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung unter anderem die Auswirkungen der Strafe auf die berufliche Zukunft eines Medizinstudenten berücksichtigen. Tut er dies nicht, führt dies zur Aufhebung des Strafurteils und zur Neuverhandlung des Falls. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 1 Ss 174/17) entschieden.

Der Fall

In dem fraglichen Fall wurde im Februar 2017 eine Medizinstudentin im 7. Semester wegen zweier Betrugsfälle vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt. Gegen das Urteil legte die Studentin Revision zum OLG Frankfurt am Main ein. Sie begründete die Revision unter anderem damit, dass das Amtsgericht Gießen nicht die negativen Auswirkungen der Verurteilung auf ihre berufliche Zukunft berücksichtigt habe.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main entschied zugunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts Gießen auf. Der Tatrichter beim Amtsgericht habe seine nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Berücksichtigung der Wirkung der Strafe auf das weitere Leben der Angeklagten in der Gesellschaft verletzt. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen werde in einem Führungszeugnis aufgenommen. Dieses werde aber in der Regel zur Erlangung der ärztlichen Approbation sowie im Rahmen von Bewerbungen gefordert. Eine Verurteilung könne nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main daher erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit bei der Berufsausübung haben und sich zudem auf die Chancen eines Bewerbers auf dem Arbeitsmarkt auswirken.

Diese Erwägungen stehen nach Auffassung des Gerichtes einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht entgegen. Sie müssen aber berücksichtigt werden, um nicht eine Entsozialisierung der Angeklagten herbeizuführen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Strafzumessungsgrund lasse das Urteil des Amtsgerichts jedoch gänzlich missen.

Der Fall wurde deshalb vom OLG Frankfurt am Main zwecks Neuverhandlung an das Amtsgericht Gießen zurückverwiesen.