Sofern eine Praxis für die ersten 20 Quartale ab der Zulassung im Honorarverteilungsvertrag einer KV als Anfängerpraxis gilt, besteht für die Anknüpfung an die Fallzahlen einer vorherigen Einzelpraxis eines jetzt in der Praxis tätigen Arztes keine Rechtsgrundlage. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24. Januar 2018 (Az.: B 6 KA 23/16 R) entschieden.

Der Fall

Das klagende medizinische Versorgungszentrum (MVZ) wurde zum 1. Juli 2007 gegründet. Der in diesem MVZ angestellte Arzt und ärztliche Leiter war selbst bereits seit dem 1. Juli 1986 in demselben Planungsbereich zugelassen und zum Gründungszeitpunkt in das MVZ gewechselt. Im Juli 2009 beantragte er die Anpassung des Regelleistungsvolumens (RLV) durch Übernahme seiner früheren RLV-relevanten Fallzahl unter dem Gesichtspunkt einer Anfängerpraxis. Die beklagte KV Bayerns lehnte den Antrag ab, und verwies darauf, dass der Zeitpunkt der ersten Niederlassung des Arztes länger als fünf Jahre zurück lag.

Das Sozialgericht (SG) München gab dem Kläger in erster Instanz Recht. Das Gericht wies darauf hin, dass das MVZ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 20 Quartale zugelassen war und wendete die entsprechenden Regelungen für Aufbaupraxen auch für das MVZ an. Nach Auffassung des SG sei auf die Zulassung des MVZ und nicht auf die Vortätigkeit eines angestellten Arztes abzustellen. Auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht scheiterte die KV. Letztlich setzte sie sich aber mit der Revision vor dem BSG durch.

Das Urteil

In der Urteilsbegründung weist der Senat darauf hin, dass für eine Anknüpfung an die Fallzahlen der vormaligen Einzelpraxis des Arztes keine Rechtsgrundlage besteht. Nach dem Verteilungsmaßstab sei eine Praxis nur in den ersten 20 Quartalen ab der Zulassung als Anfängerpraxis anzusehen. Das zum 1. Juli 2007 gegründete MVZ befand sich im streitigen Quartal III/2009 zwar noch in der Anfangsphase. Da sich aber das dem MVZ zuzuweisende RLV aus der Addition der RLV der einzelnen dort tätigen Ärzten ergebe, müsse der einzelne Arzt noch Anfängerstatus beanspruchen können. Das sei hier aber nicht der Fall, wenn dieser vor seiner Tätigkeit im MVZ bereits über einen den Anfängerstatus auszuschließenden Zeitraum vertragsärztlich tätig war. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honorarverteilung sei typisierend auf die vorherige Tätigkeit im Planungsbereich abzustellen.

Die Frage, ob die Anerkennung als Praxis in der Anfangsphase hier auch deshalb ausscheidet, weil die Praxis ein überdurchschnittliches Honorar — insbesondere mit freien Leistungen — erzielt hat, ließ der Senat offen. Es spreche aber viel dafür, dass eine Praxis mit überdurchschnittlichem Honorar, das ganz überwiegend außerhalb der RLV erzielt werde, keiner besonderen Förderung bedarf.