Die Berechnung der EBM-Ziffer 30731 setzt — anders als die der früheren EBM-Nr. 443 — nicht voraus, dass eine fachspezifische Dokumentation (nach Nr. 5 der Präambel 5.1 zu den anästhesiologischen Gebührenordnungspositionen) erstellt worden ist. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann aus der fehlenden Vorlage der Dokumentation bestimmter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der nachgehenden Honorarprüfung nur dann den Schluss ziehen, die Leistung sei nicht erbracht worden, wenn sie dem Vertragsarzt zuvor unmissverständlich mitgeteilt hat, welche Mitwirkungshandlungen von ihm erwartet werden. Dass die Abrechnung des Klägers, eines vertragsärztlich tätigen Facharztes für Anästhesiologie, hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen nach Ziffer 30731 EBM fehlerhaft gewesen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.