Die Auslegung einer Gebührenordnungsposition (GOP) orientiert sich in erster Linie an dem Wortlaut der Leistungslegende, bei bestimmten Konstellationen jedoch nicht ausschließlich. Bei Unklarheiten der Leistungslegende können auch andere Auslegungsregelungen wie die systematische Auslegung und die historische Auslegung zur Anwendung kommen. Die systematische und die historische Auslegung legen es zwingend nahe, dass für die Abrechnung der GOP 30702 (Zusatzpauschale für die schmerztherapeutische Versorgung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V) eine Dauer von mindestens 60 Minuten vorauszusetzen und in diesem Zeitraum nicht zusätzlich die GOP 30708 (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie) abzurechnen ist.