Gemeinschaftspraxen werden zunehmend von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) abgelöst. Allerdings ist bei der Gründung eines neuen MVZ zu beachten, dass dieses nicht durch die Verlegung von genehmigten Anstellungen aus einem anderen Zentrum gegründet werden kann. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Oktober 2017 entschieden. Mit dieser Rechtsprechung des BSG ist keine Grundlage für einen neuen Zulassungsstatus geschaffen.
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Zurstraßen, A. Neugründung nicht durch Verlegung von Stellen. Schmerzmed. 34, 65–66 (2018). https://doi.org/10.1007/s00940-018-0743-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00940-018-0743-4