„Der Arzt hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten. Zur Behandlung bedarf er der Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.”
Diese konkret nicht näher gesetzlich geregelte Aufklärungspflicht geht auf Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes zurück, die die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit — das Selbstbestimmungsrecht — schützen. Der Arzt hat eine Befugnis zur Behandlung, auch wenn er den Zustand des Kranken und die Dringlichkeit einer Behandlung besser überschauen kann, nur nach einer Einwilligung des Patienten. Die für die Wirksamkeit der Einwilligung erforderlichen Kenntnisse und Informationen hat der Arzt durch die Aufklärung zu vermitteln. Der Patient soll danach zu einer informierten Risikoabwägung in der Lage sein.
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Heuer, S. Aufklärung und Sterbehilfe beim Krebspatienten aus juristischer Sicht. Onkologe 2, 624–628 (1996). https://doi.org/10.1007/s007610050084
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DOI: https://doi.org/10.1007/s007610050084