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Straffung des Studieneingangs durch die UG-Novelle 2011?

Mehr (an Gesetzestext) ist oft weniger (an Klarheit)

  • Aufsatz
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Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr

Abstract

Die kürzlich kundgemachte UG-Novelle, BGBl I 2011/13, sieht ein Anmeldesystem, die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Studienberatung sowie eine „Straffung“ der Vorgaben der Studieneingangs- und Orientierungsphase vor. Diese Vorgaben sind nicht frei von Widersprüchen und dürften in der Umsetzung einige Schwierigkeiten bereiten, vor allem aber auch enormen administrativen Mehraufwand bewirken.

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Notes

  1. BGBl I 2011/13.

  2. ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP.

  3. § 66 Abs 5 UG blieb unverändert.

  4. Das bestätigen auch die Materialien, ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP.

  5. Master- und PhD-Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden.

  6. ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP (Vorblatt).

  7. ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP.

  8. Die „Aufwertung“ um eine Orientierungsphase erfolgte erst durch die UG-Novelle BGBl I 2009/81.

  9. BGBl 1966/177 idF BGBl 1992/306.

  10. Für die Studienrichtung „Betriebswirtschaft“ war zB die Dauer des ersten Abschnittes mit vier Semestern und 68 Wochenstunden festgelegt (Studienordnung Betriebswirtschaft, BGBl 1984/173 idF BGBl I 1997/48). Demnach konnte die Studieneingangsphase in einem Ausmaß von 7 bis 14 Wochenstunden festgelegt werden.

  11. Insofern war die „Orientierungsfunktion“ dieser Phase auch schon zu diesem Zeitpunkt angelegt.

  12. BGBl I 2002/120.

  13. Siehe dazu Perthold-Stoitzner, Eckpunkte des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 (Teil II), zfhr 2010 33 (39); dies, § 66 UG, in Mayer (Hrsg), UG – Kommentar, Manz online; Perle, Grundzüge des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, in Hauser (Hrsg), Jahrbuch Hochschulrecht 2010 (2010) 151 ff.

  14. § 143 Abs 22 UG.

  15. Insofern dürfte § 66 Abs 1 und 1a UG idF BGBl I 2009/81 nur vereinzelt „gelebt“ worden sein, in dem Fall nämlich, in dem es zu einer (eher unwahrscheinlichen) vorzeitigen Umsetzung gekommen ist. § 66 UG idF der UG-Novelle 2009 (BGBl I 2009/81) ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten (§ 143 Abs 12 UG). Da Curricula immer nur am 1. Oktober eines Jahres in Kraft treten können (§ 54 Abs 5 UG), hätte die Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG idF BGBl I 2009/81 in Curricula, die am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten sind, umgesetzt sein können. Jedenfalls aber hätten Curricula, die nach dem 30. Juni 2010 verlautbart worden sind die Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG idF BGBl I 2009/81 umsetzen müssen.

  16. § 143 Abs 27 UG idF BGBl I 2011/13.

  17. Hervorhebung durch die Autorin.

  18. § 51 Abs 2 Z 6 UG.

  19. ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP.

  20. Hervorhebung durch die Verfasserin.

  21. Die Satzung könnte eine weitere Prüfungswiederholung zulassen.

  22. Dies ungeachtet dessen, dass § 66 Abs 5 UG ausdrücklich verfügt, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase nicht als quantitative Zugangsbeschränkung dient.

  23. Es sind dies jene, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind.

  24. So geschehen durch die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, BGBl II 2010/133.

  25. Gerade an den „besonderen“ gesetzlichen Regelungen fehlt es auch, denn die Ermächtigungen des § 124b UG sind bloß allgemeine.

  26. Im Übrigen auch für die Kunst- und Sportstudien.

  27. Die Vorgaben sind durch ein „und“ miteinander verbunden.

  28. § 66 Abs 1 idF BGBl I 2002/120; § 38 Abs 1 UniStG, BGBl I 1997/48; § 17 Abs 2 lit a AHStG BGBl 1966/177 idF BGBl 1992/306.

  29. Siehe oben Pkt III.

  30. So der Gesetzestext wörtlich, der sprachlich mE allerdings nicht geglückt ist.

  31. So auch angeordnet durch § 66 Abs 5 UG.

  32. § 17 Abs 2 lit a AHStG idF BGBl 1992/306; § 38 Abs 1 UniStG, BGBl 1997/48 und § 66 Abs 1 UG idF BGBl I 2002/120.

  33. So beispielsweise VfSlg 14.802/1997; VfSlg 15.633/1999; VfSlg 13.740/1994; VfSlg 12.420/1990.

  34. Nach der Vorgängerregelung des § 66 Abs 1 UG idF BGBl I 2009/81 mussten es noch mehrere sein (arg „Lehrveranstaltungen“).

  35. Hervorhebung durch die Autorin.

  36. In den ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP wird ausgeführt, dass es Ziel der Änderung ist, die Studieneingangs- und Orientierungsphase zu straffen. Und dies erfolge auch „durch die vorgeschlagene Festlegung auf ein Semester“.

  37. Die nunmehrige Regelung unterscheidet sich auch von der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 1 idF BGBl I 2009/81. Danach hatte sich die „gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu „erstrecken“.

  38. Allenfalls könnte darin das Gebot erblickt werden, den Studierenden ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung einzuräumen.

  39. S. FN 36.

  40. Diese Vorgabe ist nicht neu, sondern war bereits durch die UG-Novelle 2009 eingefügt worden, allerdings mit einer geringfügigen Abweichung, jener nämlich, dass der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase „jedenfalls“ zur Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen und Prüfungen „berechtigt“. Das Wort „jedenfalls“ war – wie sich aus den Materialien erhellt – so zu verstehen, dass die Universitäten das Recht haben, in den Curricula das Vorziehen von weiteren Prüfungen vorzusehen, auch wenn noch nicht alle Prüfungen und Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase abgeschlossen waren. ErläutRV 225 Blg NR 4. GP.

  41. Das Recht auf Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen besteht ohnedies gemäß § 77 Abs 1 UG nur einmal.

  42. Gemäß § 77 Abs 2 UG dürfen negativ beurteilte Prüfungen dreimal wiederholt werden, wobei die Satzung auch (offenkundig unbeschränkt) weitere Wiederholungsmöglichkeiten vorsehen kann.

  43. ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP.

  44. § 143 Abs 27 idF des gefassten Gesetzesbeschlusses.

  45. § 54 Abs 5 UG.

  46. Interessanterweise wird diese Möglichkeit der Definition und Verlautbarung bis zum 1. Oktober 2011 eingeräumt. Gemäß der allgemeinen Regelung über das In-Kraft-Treten von Curricula (§ 54 Abs 5) kann diese Änderung bei einer Kundmachung nach dem 30. Juni erst für das nächste Jahr (dh Studienjahr 2012/13) wirksam werden.

  47. Und dieses Wiederaufleben-Lassen der Vorgängerbestimmung ist ein bewusstes. ErläutRV 1054 Blg NR 24. GP, Anmerkung zu § 143.

  48. Damit sind die Kriterien des § 66 Abs 1 und 1a UG gemeint.

  49. Damit ist das Verhältnis zu anderen Bestimmungen des UG gemeint.

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Hattenberger, D. Straffung des Studieneingangs durch die UG-Novelle 2011?. Zeitschrift für Hochschulrecht 10, 83–93 (2011). https://doi.org/10.1007/s00741-011-0017-9

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