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Regelungsziele und -inhalte des Entwurfs zum „Qualitätssicherungsrahmengesetz“

Eine sachkritische systematische Darstellung

  • Aufsatz
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Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr

Zusammenfassung

Mit Schreiben vom 30.11.2010 legte die zuständige Wissenschaftsministerin, Frau Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, den Entwurf zu einem „Qualitätssicherungsrahmengesetz 2011“ zur Begutachtung vor; das genannte Gesetz beinhaltet die Neukodifikation eines „Qualitätssicherungsgesetzes“, weiters die Etablierung eines „Privatuniversitäten- und Zertifikatslehrgangsgesetzes“ – welches das bisher geltende Universitäts-Akkreditierungsgesetz ersetzen soll – sowie die Novellierung des „Fachhochschul-Studiengesetzes“.

Der gegenständliche Beitrag zeigt die wesentlichsten Inhalte der vorgenannten Gesetzesneuerungen auf und versucht dabei vor allem die maßgeblichen Regelungsziele sowie Verbesserungsvorschläge für den Reformdiskussionsprozess zu extrapolieren.

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Notes

  1. So ist etwa im erwähnten § 12 Abs 1 QSG festgelegt, dass „Bildungseinrichtungen, die ein internes Qualitätsmanagement unter zu Hilfenahme der Beratung der AQA.Austria aufgebaut“ haben, „(…) nicht unmittelbar von dieser selbst zertifiziert werden (dürfen)“. Die Wahl der Worte „nicht unmittelbar“ sowie „dürfen“ sind als denkbar unglücklich anzusehen, vermitteln sie doch den Eindruck, als ob „mittelbare Zertifizierungen“ in derartigen Fällen durch die AQA.Austria zulässig erscheinen könnten.

  2. Dabei gilt kritisch anzumerken, dass eine Schieds- und Beschwerdestelle jedenfalls über ein Mitglied mit juristischem Sachverstand verfügen sollte.

  3. S dazu im Detail unter Punkt II.1.B. bis C sowie Punkt III.2. und 3.

  4. Derartige Audits können sowohl von der AQA.Austria als auch von jenen Qualitätssicherungsagenturen durchgeführt werden, die im „European Register for Quality Assurance (EQAR)“ registriert sind; unklar ist dabei jedoch welche Verfahren bzw Richtlinien zu gelten haben, wenn nicht die AQA.Austria tätig wird. – Eine gesetzliche Deckung für eine Geltung der vom Board dafür zu entwickelnden Richtlinien (vgl zB § 7 Abs 1 Z 2 oder § 16 Abs 4 QSG) fehlt zur Gänze.

  5. Zuständig für den Widerruf ist der sog Board; vgl dazu § 4 ff QSG.

  6. Bemerkenswerter Weise sieht die Bestimmung des § 21 Abs 3 Z 2 QSG für allfällige Fälle des Erlöschens bzw Widerrufs der Akkreditierung von Studiengängen, die von Privatuniversitäten betrieben werden, verpflichtend vor, dass dafür von der jeweiligen Privatuniversität bereits im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden muss, dass eine „finanzielle Vorsorge“ für derartige Fälle getroffen worden ist. Dies wird sich letztlich vor dem Hintergrund allfälliger Gleichbehandlungserwägungen mit dem in § 5 Privatuniversitäten- und Zertifikatslehrgangsgesetz verankerten Finanzierungsverbot des Bundes legitimieren lassen können.

  7. Zu den bereits bislang bestehenden Aufsichtsdefiziten im Bereich des Fachhochschulwesens s grundlegend: Berka, Gebundenheit und Autonomie im Fachhochschul-Bereich, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hg), 10 Jahre FHStG. Fachhochschulrecht zwischen Bewährung und Reform (2004) 131 ff (139 ff).

  8. Art 17 Abs 5 StGG sieht vor, dass dem Staat rücksichtlich des gesamten Bildungswesens die oberste Leitung und Aufsicht zukommt.

  9. BGBl 1993/340; im Folgenden kurz: FHStG.

  10. S dazu im Wesentlichen: Hauser, Überblick zur bisherigen Entwicklung des FHStG, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hg), 10 Jahre FHStG: Fachhochschulrecht zwischen Bewährung und Reform (2004) 197 ff.

  11. ErläutRV, Vorblatt zu Art III.

  12. Zu den diesbezüglichen Reformnotwendigkeiten s insb: Hauser, Grundstruktur und Sonderfragen des FHStG 1993, JAP 1996/97, 215, ders., Das österreichische Fachhochschul-Recht, WissR 2001, 231 ff sowie ua Hauser/Reininghaus/Schweighofer, Die FHStG-Novelle BGBl I 2007/89 – Fachhochschul-Recht aus trüber Quelle? zfhr 2008, 70 ff sowie zuletzt etwa in Anlehnung dazu: Butschek, FHStG und Legalitätsprinzip, zfhr 2010, 140.

  13. Die Rechtsgrundlage für die Pädagogischen Hochschulen finden sich im sog Hochschulgesetz, BGBl I 2006/30, für deren Vollzug die Bundesministerin für Unterricht zuständig ist; vgl dazu: Hauser, Pädagogisches Hochschulgesetz. Kommentar (2006) passim.

  14. S zu dieser Bestimmung im Detail bei: Hauser, Kommentar zum Fachhochschul-Studiengesetz5 (2009) Anm 10 ff zu § 2.

  15. Ergänzt wird die Bestimmung des § 12 FHStG lediglich um die neu eingefügte Bestimmung des § 12 Abs 1a, dem zu Folge in Hinkunft zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung ein Entwicklungsplan vorzulegen ist, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschuleinrichtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Institution, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst. Überdies ist ein entsprechender Satzungsentwurf vorzulegen.

  16. Vgl dazu insb § 6 der „Verordnung des Fachhochschulrates über die Evaluierung im österreichischen Fachhochschulsektor“ (abgedruckt bei: Hauser, Kommentar5, Anhang 3).

  17. Dabei handelt es sich insb um die Bestimmungen der §§ 3 und 12 FHStG.

  18. Vgl dazu § 14a FHStG.

  19. In diesem Sinne hält § 18 Abs 10 QSG ausdrücklich fest, dass „eine studiengangsbezogene Verlängerung der Akkreditierung (…) grundsätzlich nicht möglich“ ist.

  20. Sofern weniger als sechs Leiter/innen Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreter/innen des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen.

  21. Diesbezüglich wäre eine Anleihe an die einschlägigen Bestimmungen im UG 2002 (insb § 19) durchaus sinnstiftend.

  22. Dabei ist es etwa denkbar, dass über die Jahre verteilt Adaptionen eines Studienganges vorgenommen werden, die zwar für sich allein genommen keine Handhabe zur Annahme bieten, dass es sich um ein gänzlich neues Studienprogramm handeln würde, die jedoch in Summe genommen eben diesen Sachverhalt verwirklichen (können).

  23. So wie dies im Universitätsbereich oder auch im Bereich der Pädagogischen Hochschule üblich ist; freilich bedeutet dies nicht, dass etwa bei Vorliegen von entsprechenden Gründen (zB Überschreitung budgetärer Restriktionen) erhalterseitige Einspruchsrechte unzulässig wären.

  24. Vgl zu dem angesprochenen Themenumfeld etwa die instruktiven Ausführungen von Brünner, (Organisations-)Rechtliche Implikationen des Status „Fachhochschule“ der FH JOANNEUM GmbH Graz, in: Koubek/Möstl ua (Hg), Bene Meritus. FS Schachner-Blazizek (2007) 25 ff (45 ff).

  25. Dazu zählen Studien, Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung, Personalentwicklung, Internationalität und Mobilität, Kooperationen, Strategie und Entwicklungsplanung, Finanzierung sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

  26. Diese Argumentation will auch die neu gefasste Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 4 FHStG erklären, bei welcher im Rahmen der sog „Regelstudien“ im Fachhochschul-Bereich die bislang bestehende Zulässigkeit des Einsatzes von Fernstudienelementen ersatzlos gestrichen wurde.

  27. Diese bzw dieser ist dazu im subsidiären Zuständigkeitsbereich zuständig, sofern die verlangte Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studienganges erlassen wird. Fraglich bleibt bei dieser Substitutionsermächtigung weiters, wie dies in Hinkunft vor dem Hintergrund des Wegfalls der Reakkreditierungen von Studienprogrammen gehandhabt werden wird.

  28. Dazu grundlegend: Hauser, WissR 2001, 253 f.

  29. Jüngst hat etwa der VwGH mit Beschluss vom 28.6.2010, 2010/10/0126 festgehalten, dass es gesetzlich nicht vorgesehen sei, dass die Zulassung eines Studierenden zu einem Studiengang einer Fachhochschule durch Bescheid zu erfolgen hat. Tatsächlich spricht vieles dafür, das Aufnahmeverfahren als zivilrechtlichen Vertrag interpretieren zu wollen; ob dies freilich auch für das Prüfungs- bzw generell für das Studienwesen gilt, mag bezweifelt werden.

  30. Ganz offensichtlich korrespondiert die genannte Bestimmung des § 15h Abs 4 FHStG mit der in Abs 1 der genannten Norm getroffenen Regelung, dass nicht bestandene abschließende Prüfungen einer Lehrveranstaltung bloß zweimal wiederholt werden dürfen. Immerhin können in Hinkunft in der Satzung zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

  31. So findet sich etwa auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlage keine ausdrückliche Deckung für die Einhebung von Studierendenbeiträgen; s dazu sowie zu weiteren einschlägigen Problemstellungen: Hauser, Studierendenvertretung im Fachhochschul-Bereich, in: Hauser/Kostal (Hg), Jahrbuch. Hochschulrecht 2008 (2008) 237 ff.

  32. Der Autor des gegenständlichen Beitrages ist seit mittlerweile 15 Jahren an verschiedenen Erhaltern von Fachhochschulen bzw Fachhochschul-Studiengängen in der Lehre aktiv und hat dabei bislang noch nie an einem Studiengang gelehrt, an dem nicht auch eine Jahrgangsvertretung etabliert gewesen ist.

  33. S grundlegend zur Gleichbehandlung im Hochschulbereich: Ulrich, Gleichbehandlung von Frauen und Männern an österreichischen Hochschulen, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hg), Gleichbehandlung im Hochschulbereich (2008) 19 ff.

  34. Vgl zur beruflichen Anerkennung im EU-Bereich etwa: Hauser, Neues zur beruflichen Anerkennung im EU-Bereich, zfhr 2008, 6 ff.

  35. S dazu etwa Perthold-Stoitzner/Stöger/Szüsz, Universitätsakkreditierungsgesetz (2001) 31 ff.

  36. Dieser Satzungsentwurf hat gem § 4 Abs 2 BUZ-G ua die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität, die Organe der Privatuniversität, Hinweise zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung, Hinweise zur Gewährleistung der studentischen Mitbestimmung, eine Aufnahme- und Prüfungsordnung, Hinweise zur Leitung der Studiengänge, Richtlinien für akademische Ehrungen sowie Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren zu beinhalten.

  37. Da sich die diesbezüglichen Standards im Wesentlichen mit jenen unter Punkt 2 dargestellten Regelungen vergleichen lassen, welche für den Fachhochschulbereich gelten, wird auf eine einlässliche Darstellung derselben an dieser Stelle verzichtet.

  38. Vgl dazu § 20 QSG.

  39. Für Privatuniversitäten ist dieses Bundesfinanzierungsverbot durch den letzten Satz von § 5 Abs 1 PUZ-G insoweit gelockert, als dass zukünftig „geldwerte Leistungen im Rahmen von kompetitiver Forschungsförderung“ zulässig sein sollen.

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Für sachdienliche Hinweise bedankt sich der Autor sehr herzlich bei Frau Ing. Margot Wieser, Mitarbeiterin der Abteilung Qualitätsentwicklung und -management an der FH JOANNEUM.

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Hauser, W. Regelungsziele und -inhalte des Entwurfs zum „Qualitätssicherungsrahmengesetz“. Zeitschrift für Hochschulrecht 10, 3–18 (2011). https://doi.org/10.1007/s00741-011-0002-3

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