Erkennt der Gesetzgeber – vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellen-bewirtschaftung – die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde.
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Reiff Befristung von Ersatzkräften; erforderlicher Vertragsinhalt. Zeitschrift für Hochschulrecht 9, 26–30 (2010). https://doi.org/10.1007/s00741-010-0245-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00741-010-0245-4