Abstract
Unter dem UOG 1993 kam den einzelnen Fakultäten, Instituten und der Universitätsbibliothek eigene Teilrechtsfähigkeit zu. Das ist seit 1.1.2004 nicht mehr der Fall: Das UG 2002 kennt nur mehr die Rechtsfähigkeit der Universität als solche. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Überleitung jener Zivilrechtsverhältnisse, die vor diesem Stichtag im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit begründet wurden, und damit zusammenhängenden Aspekten.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Bydlinski, P. Überleitung von Aktivitäten aus ehemaliger Teilrechtsfähigkeit. Zeitschrift für Hochschulrecht 9, 12–19 (2010). https://doi.org/10.1007/s00741-010-0244-5
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00741-010-0244-5
Deskriptoren
- Ad-personam-Forschungsauftrag
- Altverträge
- Auftragsforschung
- Bereicherungsrecht
- Gesamtrechtsnachfolge
- Gesetzliche Vollmacht
- Heilung von Vertragsnichtigkeit
- Insichgeschäft
- Leiter
- Organisationseinheiten
- Personalunion
- Rechtsfähigkeit
- Sanierung von Wirksamkeitsmängeln
- Stellvertretung
- Teilrechtsfähigkeit
- Überleitung von Verträgen
- Vertragsnichtigkeit
- Zweckerfüllung
- ABGB: §§ 26, 152, 863, 867, 883, 914, 915, 1002, 1016, 1431, 1478
- UOG 1993: §§ 2, 3, 4, 20
- UG: §§ 4, 27