Die wirtschaftliche Abhängigkeit, welche ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen dem gegenüber – iS einer ständigen Weiterbildung – der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen; bei derartigen Einrichtungen handelt es sich um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausübung zugeschnittenes Bildungsangebot. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Studiengänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Begriffsverständnis der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften.
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Schwar Fachhochschulen – keine Erwachsenenbildungseinrichtungen iSd BG über die Förderung der Erwachsenenbildung. Zeitschrift für Hochschulrecht 7, 180–181 (2008). https://doi.org/10.1007/s00741-008-0198-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00741-008-0198-z