Durch das Universitätsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakultät der Universität des jeweiligen Standorts. Gem § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Vermögenswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit einer Universität sowie deren teilrechtsfähigen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Vermögensgegenstände, die den Universitäten zur ausschließlichen Verwendung zugewiesen waren. Der Bund ist aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das Universitätsgesetz 2002 nicht mehr Träger der vollrechtsfähigen medizinischen Universität, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ärztlichen Kunstfehler an einer Universitätsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.
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Schwar Haftung; Behandlungsfehler; Universitätsklinik. Zeitschrift für Hochschulrecht 7, 178–180 (2008). https://doi.org/10.1007/s00741-008-0197-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00741-008-0197-0