Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.
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Kostal Akademischer Grad, Widerruf; Erschleichen; strafgerichtliche Verurteilung; Bindungswirkung. Zeitschrift für Hochschulrecht 6, 61 (2007). https://doi.org/10.1007/s00741-007-0126-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00741-007-0126-7