Skip to main content
Log in

Vollstreckung von im EU-Ausland verhängten Verwaltungsstrafen in Österreich

  • Abhandlung
  • Published:
Journal für Rechtspolitik

Zusammenfassung

Das EU-VStVG regelt die Vollstreckung von verwaltungsbehördlich verhängten Geldstrafen im EU-Raum. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die Regelungen des EU-VStVG und beschäftigt sich eingehend mit einigen bisher ungeklärten Problemen, die bei der Anwendung dieses Gesetzes auftreten können. So stellen sich im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren vor allem Fragen bezogen auf die Zustellung ausländischer Bescheide in Österreich. Liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, so stellt dies einen Verweigerungsgrund für die Vollstreckung dar. Der Artikel zeigt Lösungsvorschläge auf, wann eine Zustellung ausländischer Bescheide als korrekt angesehen werden kann. Weiters beschäftigt sich der Artikel mit der Möglichkeit, gegen die Vollstreckung Berufung einzulegen und beleuchtet in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Zum Schluss nennt der Artikel einige Gründe für die mangelnde praktische Relevanz der EU-weiten Vollstreckung und führt beispielhaft an, welche Bereiche noch weiter geregelt werden müssten, um eine höhere praktische Wirksamkeit zu erzielen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Notes

  1. ABl 2005 L 76/16 v 22.03.2005. Mit Stand Mai 2011 haben neben Österreich weitere 21 Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss umgesetzt; ausständig ist nur mehr die Umsetzung in folgenden Staaten: Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Slowakei (hier wurde im Jänner 2011 das Inkrafttreten mit 01.04.2011 erwartet, allerdings wurde die Regelung noch nicht nach Brüssel kommuniziert), (vgl die Information des Rates der Europäischen Union: Implementation of the Framework Decision of the Council of the European Union of 24 February 2005 (2005/214/JHA) of the application of the principle of mutual recognition to financial penalties – Information provided to the General Secretariat, 16924/27/10 v 21.01.2011).

  2. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI und 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, geändert. Diese Änderungen sind bis zum 28. März 2011 umzusetzen. Österreich ist dieser Verpflichtung bislang nicht vollständig nachgekommen; nur eine entsprechende Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes ist bereits in Kraft (BGBl I 76/2011).

  3. BGBl I 3/2008.

  4. BGBl I 38/2007.

  5. BGBl I 19/2009.

  6. In Österreich zählen dazu auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS). Vgl dazu die Ausführungen in den Materialen zum EU-VStVG: 46 BlgNR, XXIII. GP 2.

  7. Vgl die Ausführungen in den Materialien zum EU-JZG-ÄndG 2007, 48 BlgNR, XXIII. GP 12. Entscheidungen von Justizbehörden, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, werden gemäß den Bestimmungen des EU-JZG vollstreckt. Somit verbleibt in diesem Zusammenhang nur die Vollstreckung von Strafen, die von Polizeibehörden verhängt wurden, im Anwendungsbereich des EU-VStVG.

  8. Gemäß der Systematik der getrennten Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Österreich ist auf die Vollstreckung der rechtskräftig gewordenen Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde das EU-VStVG anzuwenden. Hat der Bestrafte jedoch gegen diese Bußgeldentscheidung Einspruch erhoben und daraufhin das Gericht entschieden, so läuft eine Vollstreckung dieser gerichtlichen Bußgeldentscheidung nach dem EU-JZG.

  9. ABl 2001 L 12/1 v 16.01.2001.

  10. Dies ist in Österreich der Gerichtshof erster Instanz (§ 53b Abs 1 EU-JZG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in erster Linie nach dem Ort des Aufenthalts oder Sitzes des Betroffenen (§ 53b Abs 2 EU-JZG).

  11. Dieses ist durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI geändert worden; diese Änderung wurde in Österreich noch nicht vollständig umgesetzt.

  12. Wessely, Probleme des EU-VStVG, JRP 2008, 126 ff (127 f), argumentiert überzeugend für eine Kumulierung von Geldstrafe und Verfahrenskosten, da auch Verfahrenskosten nach der Legaldefinition des § 2 Z 2 EU-VStVG unter den Begriff „Geldstrafe oder Geldbuße“ fallen; aAProneber, Die EU-weite Vollstreckung von Verkehrsstrafen nach dem EU-VStVG, ZVR 2008, 240 ff (243).

  13. Art 20 des Rahmenbeschlusses lässt eine Beschränkung auf Entscheidungen, die durch Gerichte gefällt wurden, und gewisse Beschränkungen hinsichtlich Entscheidungen, die sich auf eine juristische Person beziehen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses (22.03.2005) zu. Österreich hat keine diesbezügliche Einschränkung erklärt (s Durchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz des Bundeskanzleramt – Verfassungsdienstes v 06.11.2008, BKA-603.968/0015-V/1/2008).

  14. In Tschechien wird die Haftung juristischer Personen nicht anerkannt; allerdings hat Tschechien eine Notifikation gemäß Art 20 Abs 2 des Rahmenbeschlusses unterlassen, sondern stattdessen im Rahmen der Umsetzungserklärung nach Art 20 Abs 5 des Rahmenbeschlusses bekanntgegeben, dass die Tschechische Republik weder in der Lage sein wird, Entscheidungen, die juristische Personen betreffen, anzuerkennen oder zu vollstrecken, noch Entscheidungen zum Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung einem anderen Mitgliedstaat zu übersenden (Rat der Europäischen Union 11439/10 COPEN 144, 09.07.2010). Dies bedeutet, dass die Tschechische Republik kein Vollstreckungsersuchen an Österreich betreffend juristische Personen übermitteln wird.

  15. Der Begriff der gegenseitigen Strafbarkeit ist weit zu verstehen. Sie wird schon angenommen, wenn das Verhalten bei sinngemäßer Beurteilung des Sachverhalts auch nach dem Recht des ersuchten Staates geahndet werden kann (vglBönke, Grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsverstößen: Das EU-Übereinkommen zur Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, NZV 2006, 19 ff, 22).

  16. Diese Liste umfasst 32 Straftaten, die auch in anderen Rahmenbeschlüssen (zB Europäischer Haftbefehl) angeführt sind; daneben werden noch weitere sechs Delikte aufgezählt (vgl den Bericht der Kommission gemäß Artikel 20 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, KOM(2008) 888 v 22.12.2008).

  17. So sinngemäß auchHaupfleisch/Zelenka, Die gegenseitige Vollstreckung von Geldstrafen in Europa, ZVR 2004, 313 ff (314);Brenner, EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und –bußen im Straßenverkehr – Verfassungsrechtliche Grenzen, in: Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft (Hrsg), 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006 (2006), 32 ff (33 f).

  18. Vgl das Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und bei der Vollstreckung von dafür verhängten Geldbußen und Geldstrafen, ABl 2000 L 239/429 v 22.09.2000, das nicht in Kraft getreten ist; s dazu auchAlbrecht, Die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsverstößen – ein Überblick, SVR 2007, 361 ff (365) sowieHaupfleisch/Zelenka, (FN 17) 313. Am 19.03.2008 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften vorgelegt – KOM(2008) 151 (s dazu auchProneber [FN 12] 246). Das Parlament hat in seiner Lesung am 17.12.2008 Änderungsvorschläge unterbreitet (COD/2008/0062), in denen ua die Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen (soweit nicht Rahmenbeschluss 2005/214/JI anwendbar ist) vorgesehen ist (Art 5b neu). Der Rat hat am 17.03.2011 diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen (s Rat der Europäischen Union, 7779/11, 14 iVm Rat der Europäischen Union, 17506/17 ADD 1 REV 1, 7 v 11.03.2011). Dies hat das Europäische Parlament in 2. Lesung am 06.07.2011 gebilligt [P7_TA-PROV(2011)0325].

  19. Dokument des Rates der Europäischen Union v 02.02.2004, 16321/03.

  20. BGBl I 115/1997 idF BGBl I 77/2010.

  21. Proneber (FN 12) 242 ist offenbar der Meinung, dass hier nur im Falle des Vorliegens der Gegenseitigkeit vollstreckt werden kann.

  22. Dokument des Rates der Europäischen Union v 02.02.2004, 16321/03.

  23. 48 BlgNR, XXIII. GP 13.

  24. Diese Bestimmung muss aufgrund des 2009/299/JI geändert werden, da durch die Novellierung des Rahmenbeschlusses noch weitere Verweigerungsgründe der Vollstreckung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte hinzugefügt wurden.

  25. Hier wird als Beispiel in der deutschen Literatur § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz angeführt, wonach der Zulassungsbesitzer den Lenker auf Anfrage der Behörde nennen muss und hierbei (nach der Verfassungsbestimmung, die in diesem Absatz enthalten ist) Rechte der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Auskunftsverlangen der Behörde zurücktreten. In Deutschland wäre dies ein Verstoß gegen das grundgesetzlich garantierte Verbot einer Pflicht zur Selbstbezichtigung (vglBrenner [FN 17] 37;Bönke [FN 15] 23). Hier scheidet mE eine Vollstreckung der österreichischen Verwaltungsstrafe, die aufgrund der Auskunftsverweigerung verhängt wird, schon wegen der mangelnden Gegenseitigkeit der Strafbarkeit aus; eine Lenkerauskunft kann nicht als eine den Straßenverkehr regelnde Vorschrift angesehen werden (diese Frage offen lassendHaupfleisch/Zelenka [FN 17] 316).

  26. Art 6 Abs 3 lit a EMRK bestimmt, dass jeder Angeklagte das Recht hat, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Vgl dazu EGMR 10964/84 v 19.12.1989, Brozicek gegen Italien, Rz 41; EGMR 9783/82 v 19.12.1989, Kamasinski gegen Österreich, Rz 78 ff;Grabenwarter, Art 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht - Textsammlung und Kommentar (Loseblatt, 1999 ff) Rz 188;Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention³ (2009) Art 6, Rz 284.

  27. Grabenwarter (FN 26) Rz 222 ff,Frowein/Peukert (FN 26) Art 6, Rz 315 ff; EGMR 9783/82 v 19.12.1989,Kamasinski gegen Österreich.

  28. Alle EU-Mitgliedstaaten sind auch der EMRK beigetreten, weshalb Art 6 EMRK auch Teil der Rechtsvorschriften jedes Entscheidungsstaates ist.

  29. Ein weiterer Hinweis auf ein mangelndes Sprachenverständnis wäre im Fall des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten vor der Entscheidungsbehörde, dass er der Verhandlung ohne Dolmetscher nicht folgen kann.

  30. Gemäß § 12 Abs 1 ZustG sind Zustellungen ausländischer Behörden im Inland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen.

  31. Raschauer, § 12, in: Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht – Kommentar (2007) Rz 3.

  32. Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl 2000 C 197/3 v 12.07.2000 (= BGBl III 65/2005).

  33. Vgl zum Anwendungsbereich BGBl III 65/2005, BGBl III 28/2008 und BGBl III 12/2009.

  34. BGBl 67/1983.

  35. BGBl 526/1990.

  36. Abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/en/Reports/Html/094.htm.

  37. Das sind Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg.

  38. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl III 90/1997.

  39. Durch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten der EU ist Art 52 des SDÜ aufgehoben worden (Art 2 Abs 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten der EU).

  40. Art 52 Abs 4 SDÜ verweist zwar nur auf Art 52 Abs 1 SDÜ und nicht auch auf die Sprachregelung des Abs 2. Im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung ist dieser Verweis jedoch auch auf Abs 2 zu beziehen, da es mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar wäre, in Verwaltungsstrafsachen nicht in einer verständlichen Sprache über die Beschuldigung und andere verfahrensrelevanten Tatsachen aufgeklärt zu werden (vgl unter C.).

  41. Dies gilt bei griechischen und irischen Schriftstücken gemäß Art 52 SDÜ nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit hinsichtlich des verwaltungsstrafrechtlichen Charakters des Verfahrens (hinzuweisen ist darauf, dass Griechenland und Irland den Rahmenbeschluss 2005/214 JI ebenso wie Italien noch nicht umgesetzt haben). Italien und Luxemburg haben im Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und Verwaltungssachen im Ausland die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auch auf Verwaltungsstraftaten, die in erster Instanz nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, anerkannt (gemäß Art 48 SDÜ bleiben weitergehende bilaterale Abkommen unberührt).

  42. Vgl FN 26.

  43. Ungarn wiederum verweigert die Vollstreckung österreichischer verwaltungsstrafrechtlich verhängter Geldstrafen, da es den UVS nicht als „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ anerkennt.

  44. Der ÖAMTC bietet hiezu ein „Musterschreiben zur Retournierung unverständlicher Strafzettel“ an.

  45. BlgNR, XXIII. GP, AB 373, 3.

  46. BlgNR, XXIII. GP, AB 373, 3.

  47. S auch BlgNR, XXIII. GP, AB 373, 3.

  48. Diese Argumente übersehenRaschauer/Wessely, Zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG), ÖJZ 2008, 167, 169.

  49. Für die Vollstreckung von Verkehrsstrafen ist somit die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion zuständig, da gemäß § 95 StVO die Bundespolizeibehörden zur Ausübung der Verkehrspolizei und des Verwaltungsstrafrechts zuständig sind.

  50. Dies ist ein Bescheid, der auf Grund des vollstreckbaren Bescheides erlassen wird und festlegt, was in welcher Weise zu vollstrecken ist (vglWalter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 983).

  51. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 577 f,Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2009) Rz 1001,Walter/Mayer (FN 59) Rz 993 ff.

  52. VfSlg 14.957/1997.Thienel/Schulev-Steindl (FN 51) 559;Hengstschläger (FN 51) Rz 982; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze17 (2008) § 10 VVG, Anm 9;Raschauer/Wessely (FN 48) 167, 169.

  53. Im Entwurf zur Änderung des VVG, der am 19.10.2011 vom Nationalrat beschlossen wurde, ist die explizite Zuständigkeit des UVS in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen vorgesehen. Diese Bestimmung soll rückwirkend mit 05.01.2008 in Kraft treten (Sammelgesetz Dienstleistungsrichtlinie 317 BlgNR, XXIV. GP, Änderung der §§ 10 Abs 1 und 3 und 13 Abs 5 VVG). In den Erläuterungen ist angeführt, dass rückwirkend klargestellt werden soll, dass durch die Novelle BGBl I 3/2008 am bestehenden Instanzenzug in Angelegenheiten der Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden nichts geändert werden sollte (317 BlgNR, XXIV. GP 24). In diesem Entwurf kommt somit deutlich der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass bereits nach jetzt geltender Rechtslage der Instanzenzug bei der Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden an den UVS gehen soll.

  54. Raschauer/Wessely (FN 48) 167, 169.

  55. Sollte ausnahmsweise doch nicht das VStG zur Anwendung kommen, so wäre dennoch im Instanzenzug der UVS berufen, über die Verhängung einer Geldstrafe zu entscheiden. Da die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist, ergibt sich auch in einem solchen Fall die Zuständigkeit des UVS.

  56. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist (§ 3 Abs 1 VVG).

  57. Hengstschläger (FN 51) Rz 980.

  58. S dazu unter IV.B.

  59. S dazu unter IV.B.

  60. Thienel/Schulev-Steindl (FN 51) 565 f (mwN);Hengstschläger (FN 51) Rz 980;Rebernig, § 36, in: Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung – Kommentar, Rz 43.

  61. Als Einwendungen kommen in Betracht: Mangel der Fälligkeit, Mangel der Vollstreckbarkeit, Mangel der Rechtsnachfolge, fehlender Aufwertungsanspruch, dauernder Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung der Exekution, vorübergehender Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung der Exekution für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist.

  62. Laut Aussage des niederösterreichischen LandeshauptmannsErwin Pröll gehen Niederösterreich rund 9 Mio Euro an Strafgeldern jährlich verloren, weil Ausländer nicht belangt werden können. Die Asfinag hat mit einem Radargerät bei Salzburg im ersten Halbjahr 2011 ca 20.000 Geschwindigkeitsübertretungen festgehalten, davon betrafen 7.500 deutsche Staatsbürger. Quelle: Ö1 Morgenjournal v 06.07.2011.

  63. Dokument des Rates der Europäischen Union v 02.02.2004, 16321/03.

  64. Vgl Kapitel unter III.B.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Corresponding author

Correspondence to Elisabeth Sperlich.

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

Sperlich, E. Vollstreckung von im EU-Ausland verhängten Verwaltungsstrafen in Österreich. Journal für Rechtspolitik 19, 313–326 (2011). https://doi.org/10.1007/s00730-011-0036-x

Download citation

  • Published:

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00730-011-0036-x

Deskriptoren

Rechtsquellen

Navigation