Das beiläufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundstück gewähren, stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch das kurze, nicht ganz so absichtslose, auf Neugier basierende Hinausblicken, das manch einer pflegt, kann je nach Empfindlichkeit unangenehm sein, muss aber im Rahmen des "Üblichen" hingenommen werden. Dies hat seine Grenze bei der Intensität, durch die sich im konkreten Einzelfall auch ein anderer durchschnittlich empfindender Nachbar dauernd beobachtet und verfolgt fühlen würde.
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Riss, Illedits, A. Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre durch einstweilige Verfügung. wobl 23, 175–177 (2010). https://doi.org/10.1007/s00719-010-1500-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-010-1500-6