Die Bestimmungen des § 28 AußStrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, vor allem aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen. Zufolge § 12 Abs 2 WEG 2002 können mehrere Erben nach dem Tod des Wohnungseigentümers das WE nicht gem ihren Erbquoten aufteilen, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, denen jeweils eine Quote von 50% zukommt.
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Riss Ruhen des Verfahrens über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002. wobl 22, 88–89 (2009). https://doi.org/10.1007/s00719-009-1199-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-009-1199-4