Nutzt ein schlichter Miteigentümer – offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB – bloß eine Garage alleine, hat er im Verhältnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit besitzt. Beschränkt revisible Ermessensentscheidung des Außerstreitrichters nach § 32 Abs 5 WEG 2002.
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Call, G. "Erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit" (§ 32 Abs 5 WEG 2002) eines schlichten Miteigentümers, der ausschließlich eine Garage nutzt. wobl 21, 53–54 (2008). https://doi.org/10.1007/s00719-008-0965-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-008-0965-z