Skip to main content
Log in

"Erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit" (§ 32 Abs 5 WEG 2002) eines schlichten Miteigentümers, der ausschließlich eine Garage nutzt

  • Rechtsprechung
  • WEG
  • Published:
Wohnrechtliche Blätter

Nutzt ein schlichter Miteigentümer – offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB – bloß eine Garage alleine, hat er im Verhältnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit besitzt. Beschränkt revisible Ermessensentscheidung des Außerstreitrichters nach § 32 Abs 5 WEG 2002.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Authors

About this article

Cite this article

Call, G. "Erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit" (§ 32 Abs 5 WEG 2002) eines schlichten Miteigentümers, der ausschließlich eine Garage nutzt. wobl 21, 53–54 (2008). https://doi.org/10.1007/s00719-008-0965-z

Download citation

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-008-0965-z

Navigation