Während vor dem neuen AußStrG die Berichtigung der Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nur mittels analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO zugelassen worden ist, darf nunmehr im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Parteibezeichnung – zumindest in den Fällen, in denen ein Schlichtungsstellenverfahren iSd §§ 39, 40 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 nicht vorgesehen ist – jederzeit richtiggestellt werden, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen (hier: ursprünglich unrichtig bezeichnete WE-Verwalterin als AG in einem Verfahren nach § 20 Abs 2 und 3 WEG 2002) evident ist. Den Außerstreitrichter trifft diesbezüglich eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht des ASt nach § 14 AußStrG.
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Call, G. Berichtigte Parteibezeichnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. wobl 20, 345–346 (2007). https://doi.org/10.1007/s00719-007-0936-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-007-0936-9