1. Eine Klausel, die dem Mieter das ihm zustehende Wahlrecht, das ihn insb bei Vorhandensein von stattlichen Mietzinsreserven, aus denen die ansonsten versicherten Schäden bezahlt werden könnten, von der Erteilung der Zustimmung zum Abschluss entsprechender Versicherungen abhalten könnte, nicht offen legt, informiert den Mieter nicht in klarer und durchschaubarer Weise über seine Rechte, sondern lässt ihn über die Tragweite seiner Einwilligung bzw Zustimmung im Unklaren. Eine solche Vertragsklausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot. 2. Wird die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, dann kann er sich nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch wäre. Durch die positive Festlegung der generellen Erhaltungspflicht des Mieters werden implizit dessen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Da einem Verbraucher gegenüber Gewährleistungsrechte (beim Bestandvertrag die Zinsminderung) im Voraus nicht ausgeschlossen werden können, widerspricht die Klausel § 9 Abs 1 KSchG und ist deshalb unwirksam.
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Riss, Würth, H. Unwirksamkeit von Klauseln in Mietvertragsformularen gegenüber Verbrauchern – Verbandsklage II. wobl 20, 207–211 (2007). https://doi.org/10.1007/s00719-007-0871-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-007-0871-9