Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind einem wichtigen Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers nicht gleichzusetzen. Ebenso wenig genügt idR eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswertes, wie sie mit einer Vergrößerung einer Wohnung verbunden ist, für das Vorliegen eines wichtigen Interesses. Rein wirtschaftliche Erwägungen können aber ein wichtiges Interesse darstellen.
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Markl, C., Hechenbichler, A. Zum Vorliegen eines wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 bei Unverwertbarkeit eines WE-Objektes. wobl 20, 223–226 (2007). https://doi.org/10.1007/s00719-007-0867-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-007-0867-5