Lehre und Rsp legen den Begriff des "Störers" im Lauterkeitsrecht weit aus. Störer ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern jeder, der daran mitwirkt, indem er durch eigenes Verhalten den (Lauterkeits-)Verstoß eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - fördert oder überhaupt erst möglich macht. Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen denjenigen, der einen anderen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst, dieses fördert oder für sich ausnützt. Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt. Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. Die Mitbehandlung einer allgemeinrechtlichen Frage im Zuge der Beratung ist zulässig, wenn ohne sie der Steuerberater seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen steuerlichen Beratung und Betreuung seines Mandanten nicht nachkommen kann. Der geforderte unmittelbare Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft ist, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ohne - etwa typischerweise aufgrund der Notwendigkeit der Beurteilung als Vorfrage - auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen. Kein unmittelbarer (und untrennbarer) Zusammenhang liegt hingegen vor, wenn ein- und dasselbe rechtliche Phänomen - zB ein abzuschließender Vertrag - zivilrechtlich und abgabenrechtlich zu beurteilen ist. In der Herausgabe einer "Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder" (mit vollständigen Vertragsmustern ua aus den Bereichen Gesellschafts-, Arbeits- und Mietrecht) liegt daher kein Lauterkeitsverstoß.
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Schuhmacher, W. Kein Verstoß gegen WTBG und UWG durch Herausgabe einer Vertragsmustersammlung für Wirtschaftstreuhänder; zum Begriff des "Störers". wbl 26, 650–653 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0203-1
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