Im Hinblick auf die deutlichen Unterschiede zwischen dem faktischen und organschaftlichen Vertretern erscheint eine Auslegung des § 51 Z 6 JN dahin, dass diese Bestimmung auch den faktischen Geschäftsführer umfasst, nicht möglich.
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Aicher, J. Zur Zuständigkeit beim faktischen Geschäftsführer. wbl 26, 166–168 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0146-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0146-6