§§ 2, 33d BUAG; Art 3 der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL): Der Geltungsbereich des BUAG beschränkt sich nicht auf Bauunternehmen im engeren Sinn. Er ist vergleichsweise weit zu verstehen. Es zählen dazu auch Betriebe, die Tiefbohrarbeiten durchführen. Auf das Vorliegen von Saisonarbeit kommt es nicht an. Das Gemeinschaftsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Gesetze und Kollektivverträge auf sämtliche Personen anzuwenden, die auch nur vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt werden, selbst wenn ihr Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Besteht in dem anderen Mitgliedstaat kein dem BUAG vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem, unterliegt der Arbeitgeber mit Sitz in einem solchen Mitgliedstaat der Zuschlagspflicht nach dem BUAG.
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Grillberger, K. Begriff der Bauwirtschaft. wbl 26, 640–642 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0137-7
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