Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. Ermächtigt die Privatstiftung einen Rechtsanwalt dazu, in ihrem Namen über den Ankauf einer Liegenschaft zu verhandeln, begründet dies für sich allein noch keinen äußeren Vertrauenstatbestand darauf, der Rechtsanwalt sei von der Beklagten zum Vertragsabschluss ermächtigt worden oder weitere Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten einem solchen zugestimmt.
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Aicher, J. Zur Anscheinsvollmacht bei Gesamtvertretung. wbl 26, 523–524 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0095-0
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