Anhang VI Pkt 1 Nr 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die EU; RL 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst: 1. Anhang VI Punkt 1 Nr 14 des Aufnahmeprotokolls ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt in dem im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum nicht restriktiver sein dürfen als die in der RL 2004/114/EG genannten Bedingungen. 2. Nationale Rechtsvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art sehen für bulgarische Staatsangehörige eine restriktivere als die nach der RL 2004/114 für Drittstaatsangehörige geltende Behandlung vor.
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Schuhmacher, W. Zur österreichischen Regelung, die die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an bulgarische Staatsangehörige von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abhängig macht. wbl 26, 504–506 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0088-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0088-z