Skip to main content
Log in

Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Auslegung der Info-RL

  • Rechtsprechung
  • Wettbewerbs- und Urheberrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Art 3 Abs 2, 5 Abs 1, 5 Abs 2 lit b, 8 Abs 3 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL): A. Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt: 1. Ist Art 8 Abs 3 der RL 2001/29/EG (Info-RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen? 2. Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde? 3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insb mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat? 4. Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insb mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können? B. Das Verfahren über das Rechtsmittel der bekl Partei wird bis zum Einlangen der VorabE des Gerichtshofs der Europäischen Union gemaß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

Schuhmacher, W. Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Auslegung der Info-RL. wbl 26, 473–477 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0080-7

Download citation

  • Published:

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0080-7

Navigation