Art 56 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines MS entgegensteht, nach der dessen Einwohner, wenn sie ein in einem anderen MS zugelassenes Fahrzeug von einem Einwohner dieses anderen MS geliehen haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz die Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten MS fällig wird, in voller Höhe zahlen müssen, ohne dass die Benutzungsdauer des Fahrzeugs auf diesem Straßennetz berücksichtigt wird und ohne dass diese Personen ein Recht auf Befreiung oder Erstattung geltend machen können, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten MS benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.
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Schuhmacher, W. Zur Benutzung eines geliehenen Personenkraftwagens in einem MS, wenn dieser Wagen in einem anderen MS zugelassen ist; zur Besteuerung dieses Fahrzeuges im erstgenannten MS bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf inländischem Straßennetz. wbl 26, 441–444 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0066-5
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