Liegenschaften, die nur teilweise betrieblichen Zwecken (bzw Anstaltszwecken) und ansonsten jedoch zB Wohnzwecken dienen, sind von vornherein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 1 Z 1 Wr AWG ausgenommen. Es ist daher auch nicht relevant, inwieweit die in der Krankenanstalt anfallenden Abfälle als Siedlungsabfälle zu qualifizieren sind und daher einer Entsorgungspflicht nach § 17 leg cit unterlägen. Da es für die Anwendung der Ausnahme nach § 18 Abs 1 Z 1 Wr AWG auch nicht auf den Umfang der aus den Dienstwohnungen anfallenden Abfälle ankommt, ist auch nicht näher zu prüfen, welcher geringe Prozentsatz an Abfällen in den Dienstwohnungen anfällt und auch nicht lediglich dieser Anteil vom Andienungszwang auszunehmen.
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Wiederin, E. Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr. wbl 26, 419–420 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0062-9
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