Ruhepausen müssen im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festliegen und echte Freizeit sein. Dem Arbeitnehmer steht nach dem Gesetz für die Zeit der Ruhepausen kein Entgelt zu. Unbezahlte Essenspausen können bei privaten Autobuslinien in die fahrplanmäßigen Stehzeiten verlegt werden. Sie sind auch dann nicht zu entlohnen, wenn keine besonderen Pauseneinrichtungen iSd § 29 ASchG zur Verfügung stehen.
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Grillberger, K. Feststellungsantrag zum Begriff der Ruhepause. wbl 26, 404 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0053-x
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