Geschäfte an der Grenze des Erlaubten stellen die Verwaltung vor immer neue Herausforderungen: Unseriöse Unternehmen versenden mangelhafte Einladungen zu Werbefahrten, suggerieren falsche Gewinnversprechen und befördern Kunden nach Bled, Sopron oder in eine andere nicht näher bezeichnete Grenzregion. Dort verkaufen sie Produkte im Rahmen einer Werbeveranstaltung, die in Österreich unzulässig wäre. Unternehmen belästigen potenzielle Kunden mit unerwünschten Telefonanrufen und überreden sie zum Abschluss von Verträgen. Kunden nehmen im Internet vermeintlich kostenfreie Angebote ausländischer Anbieter (Routenplaner, etc) in Anspruch, um wenig später eine Rechnung zu erhalten oder sich in einem Abonnement-Verhältnis wiederzufinden. In allen Fällen verfolgen Unternehmen dieselbe Strategie: Sie überschreiten die Grenzen Österreichs und seiner Rechtsordnung, um Rechtsvorschriften zu umgehen und Rechtsverfolgung zu erschweren. Der Beitrag lenkt daher den Blick auf die territorialen Grenzen des österreichischen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsstrafrechts im Besonderen. Als Beispiele dienen Bestimmungen, die für die genannten Fälle einschlägig sind: § 57 Abs 5-7 Gewerbeordnung (GewO), § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG). Werden Strafen verhängt, stellt sich letztlich auch die Frage ihrer Vollstreckbarkeit anhand des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG).
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Pirker, J. Geschäfte an den Grenzen des Verwaltungsstrafrechts. wbl 26, 361–371 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0043-z
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