Gemäß § 42 Abs 1 erster Satz AVG hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Enthält die Anberaumung keinen dementsprechenden Hinweis oder bringt der Text der Anberaumung nicht hinreichend deutlich den Konnex zwischen der jeweiligen Einwendung und dem Verlust der Parteistellung zum Ausdruck, so tritt diese Rechtsfolge nicht ein. Wenn die Vorstellungsbehörde einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid behebt, tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, sind an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage gebunden. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde selbst und ebenso auf den VwGH, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist.
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Wiederin, E. Präklusion und Bindung im fortgesetzten Verfahren. wbl 26, 357–358 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0038-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0038-9