Der Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will. Da auch ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse zulässig ist, weshalb diese nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen, besteht das Eintragungshindernis, dass der Haftungsausschluss zu unbestimmt formuliert ist, nicht. Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss – wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist – "beim Unternehmensübergang" in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach hA reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Bei Ablauf eines Monats wird ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang allerdings verneint.
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Aicher, J. Zum Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang. wbl 26, 344–345 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0031-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0031-3