Art 27 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die VO (EG) Nr 1992/2003 vom 27. Oktober 2003 geänderten Fassung: Art 27 der VO (EG) Nr 40/94 in der durch die VO (EG) Nr 1992/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer solchen Marke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke dabei die Stunde und die Minute der Anmeldung zu berücksichtigen sind.
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Schuhmacher, W. Zur Unzulässigkeit, nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer solchen Marke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden. wbl 26, 320–323 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0023-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0023-3