Die vorherige Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens als Voraussetzung einer Gesellschafterinanspruchnahme nach § 70 GmbHG im Fall einer Gesellschaftsinsolvenz ist dann entbehrlich, wenn der klagende Insolvenzverwalter den Nachweis führen kann, dass die nicht eingebrachte Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann und dass auch eine Verwertung des Anteils von vornherein aussichtslos ist. Das gilt nicht für den Fall, dass Vormänner des säumigen Gesellschafters vorhanden sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass die fehlende Stammeinlage (teilweise) von diesen hereingebracht werden kann.
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Aicher, J. Zur vorherigen Kaduzierung bei der Haftung für Stammeinlagen von Mitgesellschaftern. wbl 26, 291–292 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0013-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0013-5