Kündigt eine Handelsvertreterin wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension, kann ein Ausgleichsanspruch nur bestehen, wenn im konkreten Fall die weitere Ausübung der Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung können beispielsweise Umstände wie das Ausmaß der Reisetätigkeit, die Größe des Vertretungsgebietes und die Zahl der Kunden und Kundengespräche eine Rolle spielen, ohne dass eine Krankheit oder ein Gebrechen vorliegen muss.
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Grillberger, K. Vorzeitige Alterspension und Ausgleichsanspruch einer Handelsvertreterin. wbl 26, 284–286 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0009-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-012-0009-1