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Zur schriftlichen Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers an einen Bewerber, den ungewöhnlich niedrig angesetzten Preis zu erläutern

  • Rechtsprechung
  • Europarecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Art 2 und 55 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge: Art 55 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung wie § 42 Abs 3 des slowakischen Gesetzes Nr 25/2006 über das öffentliche Auftragswesen in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass, wenn ein Bewerber einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, der öffentliche Auftraggeber ihn schriftlich auffordert, diesen zu erläutern. Es ist allein Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten. Art 55 der RL 2004/18 steht dem Standpunkt eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der meint, er sei nicht verpflichtet, vom Bewerber eine Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Preises zu verlangen. Art 2 der RL 2004/18 steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts wie § 42 Abs 2 des genannten Gesetzes Nr 25/2006 entgegen, die im Wesentlichen vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewerber schriftlich dazu auffordern kann, ihr Angebot zu erläutern, ohne allerdings irgendeine Änderung des Angebots zu verlangen oder zu akzeptieren. Bei der Ausübung des Ermessens, über das der öffentliche Auftraggeber somit verfügt, hat er die verschiedenen Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte.

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Schuhmacher, W. Zur schriftlichen Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers an einen Bewerber, den ungewöhnlich niedrig angesetzten Preis zu erläutern. wbl 26, 272–276 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-012-0006-4

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