Die Gewerbebehörde kann wasserrechtliche Aspekte in einem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann in ihre Entscheidung miteinbeziehen, wenn darüber nicht ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde eingeleitet wurde. Die Beurteilung, ob hinzukommende Emissionen durch bereits erteilte Genehmigungen gedeckt sind, hat sich auf den bestehenden Konsens und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu beziehen.
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Schuhmacher Wasserrechtliche Aspekte im Betriebsanlagenverfahren. wbl 25, 343–344 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1891-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1891-7