Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vermögensschaden unabhängig von künftigen Entwicklungen bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem bezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch beim Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären. Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft zu bestimmen. Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig war. Die Haftung eines gesetzwidrig handelnden Vorstands gegenüber der Gesellschaft scheidet nicht schon aus, wenn die gesetzwidrige Handlung durch Beschluss der Hauptversammlung gedeckt ist.
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Aicher, J. Schadenersatz bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis. wbl 25, 385–389 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1878-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1878-4