Art 6 Abs 4 der RL 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art 67 des Vertrages: Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art 6 Abs 4 der RL 88/361/EWG des Rates vom 24. 6. 1988 zur Durchführung von Art 67 des Vertrages, wonach bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen aufrecht erhalten werden dürfen, auf den Erwerb von Zweitwohnsitzen, die in einem EU-Staat gelegen sind, durch einen Staatsangehörigen des dem EWR angehörenden Fürstentums Liechtenstein weiterhin anzuwenden? 2. Steht eine innerstaatliche Regelung, die unter Berufung auf Art 6 Abs 4 der RL 88/361/EWG des Rates vom 24. 6. 1988 einem Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein den Erwerb eines in einem EU-Staat gelegenen Zweitwohnsitzes untersagt, mit den Bestimmungen des EWR-Vertrages über die Kapitalverkehrsfreiheit im Widerspruch, sodass eine innerstaatliche Behörde eine solche innerstaatliche Regelung unbeachtet zu lassen hat?
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Schuhmacher Vorlagefrage des UVS Vorarlberg an den EuGH zur An- wendbarkeit des Art 6 Abs 4 der RL 88/361/EWG auf den Erwerb eines in einem EU-Staat liegenden Zweitwohnsitzes durch einen Bürger des EWR-Staates Fürstentum Liechtenstein und zur Vereinbarkeit der innerstaatlichen Regelung, die einem Bürger des Fürstentums Liechtenstein den Erwerb eines in einem EU-Staat liegenden Zweitwohnsitzes untersagt, mit der Kapitalverkehrsfreiheit. wbl 25, 228 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1852-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1852-1