Die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung ist nicht anfechtbar. Sie ist lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der gesetzlich normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung. Diese Überlegungen gelten im noch größeren Maße für den gerichtlichen Auftrag zur Bestellung eines Geschäftsführers. Er ist mangels Beschwer nicht anfechtbar. In die Rechtssphäre der Beteiligten wird erst mit seiner zwangsweisen Durchsetzung eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit ausgelöst.
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Aicher Zur Anfechtbarkeit des gerichtlichen Auftrags zur Bestellung eines Geschäftsführers. wbl 25, 221 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1835-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1835-2