Für Ansprüche aus dem Innenverhältnis von vor dem 1.1.2007 errichteten Gesellschaften sind die Bestimmungen des HGB und der EVHGB anzuwenden. Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage. Umgekehrt bildet ein Debet jedenfalls keine auszugleichende Verbindlichkeit, solange sie auf der Verbuchung von Verlusten beruht. Der Anspruch auf Rückforderung unberechtigter Entnahmen eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters ist wegen deren gesellschaftsvertraglichen Ursprungs nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. Er ist bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs sind alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben lediglich Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. Der Auseinandersetzung bei den Personengesellschaften liegt das Prinzip der Gesamtabrechnung zugrunde. Alle dem Abfindungs- und Rückzahlungsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsansprüchen und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen bzw der Gesellschaft nicht zu.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Aicher Abfindungsanspruch des aus einer KEG ausgeschiedenen Gesellschafters. wbl 25, 214–221 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1833-4
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1833-4