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Freier Dienstleistungsverkehr; Entsendung von Arbeitnehmern; Beitrittsakte von 2003; Übergangsmaßnahmen; Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren; Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern

  • Rechtsprechung
  • Europarecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Art 56, 57 AEUV (ex Art 49, 50 EG); Art 1 Abs 3 lit c der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen: 1. Die Art 56 AEUV und 57 AEUV verbieten nicht, dass ein MS während der in Kap 2 Nr 2 des Anh XII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern iS des Art 1 Abs 3 lit c der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht. 2. Die Entsendung von Arbeitnehmern iS des Art 1 Abs 3 lit c der RL 96/71 ist eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen würde. Ihr wesentliches Merkmal besteht darin, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahme-MS der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist und dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt.

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Schuhmacher Freier Dienstleistungsverkehr; Entsendung von Arbeitnehmern; Beitrittsakte von 2003; Übergangsmaßnahmen; Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt der Staaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen bereits Mitgliedstaaten der Union waren; Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern. wbl 25, 198–201 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1832-5

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