Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der dafür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde nicht. Eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung durch Genehmigung seitens des zuständigen Organs kommt nicht in Betracht. Die Eilzuständigkeit des Bürgermeisters ist nur bei Gefahr im Verzug gegeben. Eine derartige Situation liegt beim Ausspruch einer Entlassung keineswegs regelmäßig vor.
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Grillberger Entlassung durch den Bürgermeister. wbl 25, 213–214 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1830-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1830-7