Ein Anspruch eines mitwirkenden Assistenzarztes auf Sondergebühren von Patienten der Sonderklasse setzt nach dem Tir KAG voraus, dass zwischen Anstaltsträger und honorarberechtigtem Arzt eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Fehlt es daran, haben die mitwirkenden Ärzte keinen Anspruch auf eine anteilsmäßige Beteiligung. Eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitgestaltung in Krankenanstalten bedarf zu ihrer Gültigkeit nicht der Mitunterfertigung durch die Vertreter der Betroffenen.
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Grillberger Sondergebühren und Überstunden in Krankenanstalten. wbl 25, 210–212 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1829-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1829-0