Wie der VfGH bereits in seinem Beschluss VfSlg 16.920/2003 ausgeführt hat, steht Kraftwerksbetreibern gegen Entgeltsverpflichtungen gemäß einer System- nutzungstarifverordnung mit der Anrufung der Zivilgerichte ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung. Die ordentlichen Gerichte sind in der Folge zur Stellung von Anträgen auf Verordnungsprüfung an den VfGH gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 139 B-VG verpflichtet, wenn sie Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben. An der daraus abzuleitenden Unzulässigkeit der vorliegenden Individualanträge ändert auch der Umstand nichts, dass die Gerichte erster und zweiter Instanz aus Anlass des bei ihnen bereits anhängigen Verfahrens keinen Verordnungsprüfungsantrag beim VfGH gestellt haben.
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Wiederin Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnungen 2006 und 2010. wbl 25, 227 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1817-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1817-4