Dass es sich bei der Regelung des § 8 Abs 6 ApG um eine Verordnungsermächtigung handelt, ergibt sich sowohl aus § 8 Abs 7 zweiter Satz als auch aus § 8 Abs 6 leg cit, wonach während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes an Arzneimitteln die Bezirksverwaltungsbehörde "abweichende Regelungen" über die Sperrzeit "in öffentlichen Apotheken" zu treffen hat. Diese Bestimmung vermittelt hingegen keinen individuellen Anspruch auf Festlegung von Betriebszeiten, die von der mit Verordnung zu treffenden generellen Anordnung abweichen. Vielmehr ist Derartiges nach der Systematik der Regelung ausgeschlossen. Für eine Änderung der Öffnungszeit einer Apotheke mittels Bescheid über Antrag des Apothekeninhabers bietet § 8 Abs 6 ApG keine Grundlage.
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Wiederin Kein individueller Anspruch auf Sperrzeitänderung für Apotheken. wbl 25, 228 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1814-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1814-7