Ein unter dem Gesichtspunkt der Vertretbarkeit zunächst lauterkeitsrechtlich unbedenkliches Verhalten kann im Zuge einer (erstmaligen) inhaltlichen Prüfung durch den VfGH sowie durch Entscheidungen zweier UVS unvertretbar und damit unlauter iS von § 1 Abs 1 Z 1 UWG werden. Die zunächst vertretbare Rechtsauffassung der Bekl wird jedenfalls ab dem Zeitpunkt unvertretbar, zu dem die Kl der Bekl das entsprechende Erkenntnis des VfGH in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht hat. Unter diesen Umständen ist von der Bekl im anhängigen Lauterkeitsverfahren zu verlangen, dass sie ihren Rechtsstandpunkt der nunmehr vom Höchstgericht gebilligten Verwaltungspraxis anpasst und daraus in einer für die Kl und das Gericht erkennbaren Weise entsprechende Konsequenzen für ihr eigenes künftiges Verhalten ableitet.
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Schuhmacher Zur Frage, ob eine im Sicherungsverfahren vertretbare Rechtsauffassung unvertretbar wird, wenn die strittige Auslegungsfrage vor Ende der mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren erstmals von einem Höchstgericht (hier: VfGH) beantwortet wurde. wbl 25, 224–226 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1813-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1813-8