Der Zweck des § 82 GmbHG gebietet eine Erstreckung auf Austauschbeziehungen zwischen der Gesellschaft und einem ehemaligen Gesellschafter, wenn die Leistung im Hinblick auf die (ehemalige) Gesellschafterstellung erbracht wurde. Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht die Nichtigkeit des Vertrags nach sich, die bei Anzeichen für den Verstoß von Amts wegen wahrzunehmen ist. Abhängig vom hypothetischen Parteiwillen bleibt der Vertrag teilweise aufrecht (Teilnichtigkeit) oder nicht. Bei einem Mietvertrag führt Teilnichtigkeit zur Reduktion des von der Gesellschaft geschuldeten Mietzinses auf das angemessene Niveau, und zwar auch für Zeiträume nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.
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Aicher "Verdeckte Einlagerückgewähr" durch Miete von einem (ehemaligen) Gesellschafter. wbl 25, 106–107 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-1803-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-1803-x