Art 2, 4, 6, 8, 31, 32 VO (EG) 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO); §§ 34, 48 IPRG aF; §§ 1, 2, 11 UWG: Außervertragliche Unterlassungsansprüche, über die nach Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, sind nach den Kollisionsnormen dieser VO zu beurteilen. Denn Unterlassungsansprüche beziehen sich nicht auf bereits eingetretene, sondern auf zukünftige Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist. Bei ausschließlich betriebsbezogenen Störungen tritt der Schaden im Regelfall bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des Geschädigten ein. Entsprechende lauterkeitsrechtliche Ansprüche sind daher nach Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom II-VO nach dem dort geltenden Lauterkeitsrecht zu beurteilen. Auf Ansprüche aufgrund irreführender Geschäftspraktiken ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO das Recht jenes Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Für urheberrechtliche Ansprüche führen § 34 IPRG aF und Art 8 Rom II-VO zum selben Ergebnis. Maßgebend ist danach das Recht des Staates, für den immaterialgüterrechtlicher Schutz begehrt wird.
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Schuhmacher, W. Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Unterlassungsansprüchen. wbl 25, 680–686 (2011). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0105-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0105-7