Die Haftung bei fehlerhafter Anlageberatung über das Wesen von Aktien oder Zertifikaten besteht (nicht nur beim eigentlichen Risiko dieser Papiere), sondern auch beim Sonderfall des Anlagerisikos durch Kursmanipulationen, welches als Fall der Risikoerhöhung einzustufen ist. Kursmanipulationen stellen kein Anlagerisiko dar, über welches unmittelbar aufzuklären war, sie stellen aber ein Anlagerisiko dar, dessen Wahrscheinlichkeit schon durch die ursprünglich fehlerhafte Anlageberatung nicht unerheblich erhöht wurde. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst daher die Verwirklichung des Anlagerisikos der Kursmanipulationen, obwohl die fehlerhafte Beratung zunächst in der fehlerhaften bzw fehlenden Aufklärung bzw Beratung über das grundsätzliche Risiko des Investments in Aktien bzw Zertifikaten bestand.
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Aicher, J., van Husen, R. Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei der Haftung des Anlageberaters. wbl 26, 44–49 (2012). https://doi.org/10.1007/s00718-011-0099-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-011-0099-1